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Follow the Rechtsstaat Folge 109

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Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting zunächst (ab Minute 01:06) über Mark Zuckerbergs Kehrtwende: Er ändert (in den USA) die Moderation von Posts auf Facebook und Instagram zugunsten von Free Speech, die Bekämpfung von Fake News und Hate Speech hat das Nachsehen. Hatte sich der Facebook-Mutterkonzern Meta nach dem ersten US-Wahlsieg von Donald Trump im Jahr 2016 noch bemüht, Fehlinformationen und Hetze auf seinen Plattformen einzuschränken, will Zuckerberg Facebook und Instagram jetzt nach dem Vorbild von X umgestalten. Auf Faktenchecks soll auf seinen Plattformen verzichtet werden, deutlich „einfachere Regeln“ und „weniger Restriktionen“ soll es geben - und weniger „institutionelle Zensur“. Auswirkungen auf die EU sind wohl vorerst nicht zu erwarten, da der Digital Services Act DSA (seit 2/24 für VLOP) verbindliche Vorgaben gegen Fake News und Hate Speech macht und Faktenchecker (Art. 22 DSA „vertrauenswürdige Hinweisgeber“) installiert.

Sodann erläutert Niko (ab Minute 25:08) die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einer delegierten Verordnung zum DSA – bei welcher der Datenschutz offensichtlich unter die Räder gerät (https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-85-24-eu-konsultation-verordnung-digital-services-act-dsa%3Ffile%3Dfiles/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/dav-sn-85-24-dsa-konsultation.pdf&ved=2ahUKEwjT98DL9uqKAxVayAIHHX7PHhUQFnoECBwQAQ&usg=AOvVaw2XV13A0V0BivJY2Ptyr0ZC).

Schließlich wird (ab Minute 32:07) ein Hyperlink zu Facebook der EU-Kommission zum Verhängnis: Mit Urteil des Europäischen Gerichts 1.Instanz in der Rechtssache T-354/22 | Bindl / Kommission vom 8.1.2025 wird sie zu Schadenersatz in Höhe von 400 € verurteilt. Das kam so: Ein in Deutschland lebender Bürger wirft der Kommission vor, sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt zu haben, als er 2021 und 2022 die von der Kommission betriebene Website der „Konferenz zur Zukunft Europas“ besucht habe. Er hatte sich über diese Website zu einer Veranstaltung angemeldet und hierzu den Authentifizierungsdienst „EU Login“ der Kommission verwendet, bei dem er sich für die Anmeldeoption „Mit Facebook anmelden“ entschieden hatte. Der Betroffene meint, bei seinen Besuchen der Website der Konferenz zur Zukunft Europas seien ihn betreffende personenbezogene Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermittelt worden, insbesondere seine IP- Adresse sowie Browser- und Geräteinformationen. Die Vereinigten Staaten hätten aber (zu diesem Zeitpunkt) kein angemessenes Schutzniveau aufgewiesen. Die ihn betreffenden personenbezogenen Daten seien deshalb der Gefahr eines Zugriffs durch die Sicherheits- und Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten ausgesetzt gewesen. Dem stimmt das EuG (teilweise) zu, der Betroffene habe einen immateriellen Schaden erlitten: Er befinde sich nämlich in einer Lage, in der er nicht sicher sei, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet werden (Kontrollverlust) – weswegen das Gericht die Kommission verurteilt, an den Betroffenen 400 Euro zu zahlen.

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Sodann erläutert Niko (ab Minute 25:08) die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einer delegierten Verordnung zum DSA – bei welcher der Datenschutz offensichtlich unter die Räder gerät (https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-85-24-eu-konsultation-verordnung-digital-services-act-dsa%3Ffile%3Dfiles/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/dav-sn-85-24-dsa-konsultation.pdf&ved=2ahUKEwjT98DL9uqKAxVayAIHHX7PHhUQFnoECBwQAQ&usg=AOvVaw2XV13A0V0BivJY2Ptyr0ZC).

Schließlich wird (ab Minute 32:07) ein Hyperlink zu Facebook der EU-Kommission zum Verhängnis: Mit Urteil des Europäischen Gerichts 1.Instanz in der Rechtssache T-354/22 | Bindl / Kommission vom 8.1.2025 wird sie zu Schadenersatz in Höhe von 400 € verurteilt. Das kam so: Ein in Deutschland lebender Bürger wirft der Kommission vor, sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt zu haben, als er 2021 und 2022 die von der Kommission betriebene Website der „Konferenz zur Zukunft Europas“ besucht habe. Er hatte sich über diese Website zu einer Veranstaltung angemeldet und hierzu den Authentifizierungsdienst „EU Login“ der Kommission verwendet, bei dem er sich für die Anmeldeoption „Mit Facebook anmelden“ entschieden hatte. Der Betroffene meint, bei seinen Besuchen der Website der Konferenz zur Zukunft Europas seien ihn betreffende personenbezogene Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermittelt worden, insbesondere seine IP- Adresse sowie Browser- und Geräteinformationen. Die Vereinigten Staaten hätten aber (zu diesem Zeitpunkt) kein angemessenes Schutzniveau aufgewiesen. Die ihn betreffenden personenbezogenen Daten seien deshalb der Gefahr eines Zugriffs durch die Sicherheits- und Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten ausgesetzt gewesen. Dem stimmt das EuG (teilweise) zu, der Betroffene habe einen immateriellen Schaden erlitten: Er befinde sich nämlich in einer Lage, in der er nicht sicher sei, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet werden (Kontrollverlust) – weswegen das Gericht die Kommission verurteilt, an den Betroffenen 400 Euro zu zahlen.

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